Allgemeine Geschäftsbedingungen

Shirtfabrik, Martin Dyck
Gerlfanger Str. 14
D-66663 Merzig


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand: Januar 2003)


§ l Geltungsbereich der AGB, Begriffsbestimmungen
Alle Verträge, die die SHIRTFABRIK, Martin Dyck (im Folgenden: SHIRTFABRIK) zu Lieferungen und Leistungen verpflichten, werden ausschließlich unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen. Davon abweichende Vereinbarungen werden nur wirksam, soweit sie von SHIRTFABRIK schriftlich bestätigt wurden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden auch bei Kenntnis der SHIRTFABRIK nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, die mit SHIRTFABRIK in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass diese dabei eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt.
Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit der SHIRTFABRIK in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung tritt.
Kunden im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der SHIRTFABRIK sind freibleibend, soweit die SHIRTFABRIK nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat.
Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Die SHIRTFABRIK ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt die SHIRTFABRIK den Eingang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der SHIRTFABRIK, soweit die SHIRTFABRIK die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
Falls eine bestellte Ware nicht verfügbar ist, informiert die SHIRTFABRIK den Kunden hierüber unverzüglich nachdem ihr die Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Vertragstext von der SHIRTFABRIK gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Widerrufs- und Rückgaberecht
Das nachstehende Widerrufs- und Rückgaberecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt, oder speziell für ihn zugekauft werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform und durch Rücksendung der Ware gegenüber der SHIRTFABRIK zu erklären. Auf feste Rechnung gelieferte Ware kann nur mit einem Abschlag von 15 % zurückgenommen und gutgeschrieben werden (Sonderanfertigungen ausgenommen). Rücksendungen jeder Art werden nur angenommen, wenn sie frei, original verpackt und mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Unfreie und nicht vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen.
Versandkosten vereinbarter Rücksendungen, denen eine berechtigte Mängelrüge zugrunde liegt, werden nachträglich gutgeschrieben.
Der Umtausch von auf feste Rechnung gelieferter Ware ist nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Vereinbarung möglich, wenn vom Besteller alle anfallenden Kosten übernommen werden, und die Ware original verpackt retourniert wird. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der gelieferten Ware verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
Der Verbraucher ist verpflichtet. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

§ 4 Rechte an Motiven für Druckvorlagen
Gibt der Kunde Motive zum Druck in Auftrag, versichert er alle für die vorgesehene Herstellung und Verbreitung der Druckmotive erforderlichen Rechte innezuhaben.
Die SHIRTFABRIK haftet nicht für Ansprüche, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter aufgrund der Herstellung, Werbung und/oder Verbreitung der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Druckmotiven erhoben werden.
Der Kunde stellt die SHIRTFABRIK von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit den durch den Kunden in Auftrag gegebenen Druckmotiven erhoben werden.
Der Kunde räumt der SHIRTFABRIK das Recht ein, bis zu 10 Belegexemplare von den Motiven herzustellen und aufzubewahren. Die SHIRTFABRIK darf die Druckmotive für eigene Werbezwecke veröffentlichen.

§ 5 Lieferung
1.    Liefertermine sind in Textform (schriftlich oder per E-Mail) zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann auch bei Vertragsschluss getroffen werden. Werden nachträgliche Veränderungen beschlossen, ist der Liefertermin erneut in Textform zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen wie Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein.
2.    Der Kunde kann nach Ablauf von zwei Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins die SHIRTFABRIK schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die SHIRTFABRIK in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Von der SHIRTFABRIK kann der Kunde Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der SHIRTFABRIK Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.    Je nach Umfang des Auftrages oder Produktionsablaufes oder Eingang der Waren hat die SHIRTFABRIK das Recht zur Teillieferung.
4.    Die SHIRTFABRIK bestimmt die Art der Versendung, sofern keine besondere Vereinbarung erfolgt.

§6 Mehr- und Minderlieferungen, technische Abweichungen
1.    Bei der Fertigung ist eine verhältnismäßig geringe Abweichung von der bestellten Menge aus technischen Gründen nicht zu vermeiden. Der Kunde hat eine Mehr- oder Mindermenge von 5% gegenüber der vereinbarten Menge in Kauf zu nehmen. Berechnet wird stets die gelieferte Menge.
2.    Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Größe und Gewicht der gelieferten Ware können bis zu 5% sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Dies gilt auch für einzelne Bestandteile eines Produktes (beispielsweise Kragenrand, Ärmellänge, etc. eines Bekleidungsstückes). Dieser Vorbehalt ist erforderlich, da die Zulieferer der SHIRTFABRIK selbst mit einem entsprechenden Vorbehalt arbeiten.
3.    Aufgrund der technischen Unterschiede von verschiedenen Farbbildschirmen und Druckern kann es zu ganz erheblichen farblichen Abweichungen kommen, wenn der Kunde eine Vorlage nur auf einem Datenträger oder in elektronischer Form (z.B. Diskette, CD-ROM, per e-mail) beibringt. Der Kunde erklärt sich mit den dadurch hervorgerufenen farblichen Abweichungen einverstanden, soweit er eine Vorlage nur auf einem Datenträger oder in elektronischer Form liefert. Zumutbare farbliche Änderungen bleiben aufgrund der technischen Vorgänge beim Druck auch bei Lieferung einer Vorlage in verkörperter Form (z.B. auf Papier oder anderen Materialien) vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.    Die SHIRTFABRIK behält sich bei Verträgen mit Verbrauchern das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2.    Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich die SHIRTFABRIK das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt worden ist.
3.    Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
4.    Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes die Ware pfleglich zu behandeln.
5.    Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. im Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
6.    Die SHIRTFABRIK ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 4. und 5. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.    Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der SHIRTFABRIK bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die SHIRTFABRIK nimmt die Abtretung bereits hiermit an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die SHIRTFABRIK behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§8 Druckschablonen, Lithos, Reinzeichnungen, Filme
1.    Druckschablonen (Siebe) sind Bestandteile der Druckmaschinen und bleiben im Eigentum der SHIRTFABRIK. Sie werden nach Druckausführung entschichtet. Von der SHIRTFABRIK gefertigte Lithos und Reinzeichnungen bleiben deren Eigentum, auch wenn deren Anfertigung gesondert berechnet wird.
2.    Das Eigentum an Filmen geht auf den Kunden mit der Bezahlung über. Sie werden auf Verlangen zugesandt. Mit der Eigentumsübertragung ist keine Lizenzierung von Nutzungsrechten verbunden, wenn ein Film von der SHIRTFABRIK geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke, Titel, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Patente oder andere geschützte Leistungsschutzrechte enthält. Der Kunde ist nicht gehindert, die von ihm bezogene Ware weiterzuveräußern bzw. für sie Werbung zu betreiben. Für alle darüber hinausgehenden Nutzungsarten bedarf es einer
gesonderten Lizenzvereinbarung.

§9 Nichtabnahme
1.    Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Ware abzunehmen, soweit sie vertragsgemäß hergestellt ist.
2.    Nimmt der Kunde - gleichgültig aus welchen Gründen - die bestellte Ware nicht ab, so gilt folgendes: Der Kunde räumt in diesen Fällen der SHIRTFABRIK das Recht ein, die von ihr gefertigten Druckschablonen (Siebe), Lithos, Reinzeichnungen, Filme oder sonstige Arbeitsmittel und/oder die bestellte Ware anderweitig zu verwenden und an Dritte weiter zu veräußern. Der Kunde wird nicht allein schon durch die Einräumung der Rechte von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Die SHIRTFABRIK muss sich jedoch diejenigen Einnahmen auf den Zahlungsanspruch anrechnen lassen, die ihr im Zusammenhang mit einer etwaigen Weiterveräußerung an Dritte zugeflossen sind. Die
SHIRTFABRIK ist zur Weiterveräußerung an Dritte oder zur anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung nicht verpflichtet.
3.    Vorstehende Ziff. 2 dieser Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde ein oder mehrere Druckmotive zur Verfügung gestellt hat, an denen er Inhaber eines Leistungsschutzrechtes ist (z.B. Markenrecht, Urheberrecht). Die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung und Verzug einer Vertragspartei sowie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen
1.    Die angegebenen Preise sind bindend und nicht verhandelbar. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde nicht an seine Bestellung gebunden. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Hinzu kommen Porto- und Versandgebühren in Höhe von:
9,28 € je Paket für Lieferungen innerhalb von Deutschland von bis zu 31,5 kg Ware,
Die SHIRTFABRIK behält sich das Recht vor, die für sie günstigste Versendungsart zu wählen.
Bei Bestellungen ins Ausland sowie bei Bestellungen von mehr als 31,5 kg Ware vereinbart die SHIRTFABRIK mit dem Kunden die Porto- und Versandkosten gesondert.
2.    Der Kunde kann die Ware im Voraus per Überweisung bezahlen.
Bei Bestellungen innerhalb Deutschlands hat der Kunde die Möglichkeit, die Ware per Nachnahme zu bestellen und bei Erhalt der Ware in Bar zu bezahlen.
Bei Bestellungen innerhalb Deutschlands kann der Kunde im Voraus durch Banküberweisung auf das Konto der SHIRTFABRIK, bei der Deutschen Bank Saarbrücken, BLZ 59070070, Konto-Nr. 60 22 131 bezahlen.
3.    Im Falle nicht vollständiger Zahlung kommt der Kunde am Tage nach Erhalt der Ware in Zahlungsverzug.
4.    Rechnungen der Shirtfabrik sind unverzüglich nach Zugang ohne jeden unvereinbarten Abzug zu bezahlen.
5.    Die SHIRTFABRIK ist zur Annahme von Eigenakzepten nicht verpflichtet. Eigenakzepte gelten nicht als Barzahlung.
Soweit Wechsel in Zahlung genommen werden, müssen diese zentralbankfähig sein. Bei der Hereingabe von Wechseln oder Schecks sowie sonstiger nur erfüllungshalber erbrachter Leistungen durch den Kunden gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung der Zahlungsmittel als erfolgt.
6.    Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5%  über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8%  über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die SHIRTFABRIK behält sich gegenüber dem Unternehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7.    Die erste Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung ist gebührenfrei. Für die nächsten Mahnschreiben erhebt die SHIRTFABRIK eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von je 5,00 €.
8.    Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Rückstand, so kann die SHIRTFABRIK vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9.    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die SHIRTFABRIK anerkannt wurden.

§ 11 Gefahrübergang
1.    Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
2.    Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
3.    Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 12 Gewährleistung
1.    Ist der Käufer Verbraucher, so hat er bei mangelhafter Lieferung zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die SHIRTFABRIK ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2.    Ist der Käufer Unternehmer, leistet die SHIRTFABRIK für Mängel an der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.    Unternehmer müssen der SHIRTFABRIK offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige, freigemachte und angekündigte Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.    Verbraucher müssen der SHIRTFABRIK innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der SHIRTFABRIK. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
6.    Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.    Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die SHIRTFABRIK die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.    Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Empfang der Ware. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Empfang der Ware. Diese gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (siehe Ziffern 4. und 5. dieser Bestimmung).
9.    Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Sämtliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.   Die SHIRTFABRIK  gewährt dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Haftungsbeschränkungen
1.    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der SHIRTFABRIK  auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der SHIRTFABRIK.
2.    Gegenüber Unternehmern haftet die SHIRTFABRIK bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der SHIRTFABRIK zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4.    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels können nach Ablauf eines Jahres ab Empfang der Ware nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der SHIRTFABRIK grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der SHIRTFABRIK zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 14 Schlussbestimmungen
1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Shirtfabrik in Merzig.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke enthält.

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